And242 hat geschrieben:
Prinzipiell ist alles prollige scheiße!
Prinzipiell ist alles, was prollig ist, scheiße
oder
Prinzipiell ist alles scheiße, und zwar prollige
Moderatoren: And242, Tardive Dyskinesia
And242 hat geschrieben:
Prinzipiell ist alles prollige scheiße!
And242 hat geschrieben:
Lagen die CDs frei herum? Oder wie konnten sie die sonst sehen? Ohne Durchsuchungsbeschluss geht das gar nicht. Habt Ihr bei Euch da unten andere Gesetze? Wie sieht es mit Schadensersatz aus?
Also ehrlich, die Geschichte ist ein guter Joke! :lol:
-=tribe of ihadh=- hat geschrieben:Hier gefunden:
http://lichttaufe.de/lichttaufe/index.p ... =15&page=1
And242 hat geschrieben:Würde mich mal interessieren, wie die überhaupt vorgehen. Im großen und ganzen werden die sicher auf Hinweise angewiesen sein.
Auch eine Frage die sehr oft gestellt wurde betrifft den Besitz von beschlagnahmten Trägermedien und der daraus resultierenden Strafbarkeit.
Genaugenommen ist der Besitz von beschlagnahmten Trägermedien nicht strafbar, sofern nachgewiesen werden kann, dass man solch ein Medium vor dem Beschlagnahme Datum erworben hat.
Handelt es sich um Kinderpornografie, so ist diese generell strafbar.
(Das dürfte aber wohl jedem klar sein)
Der Besitz von Raubkopien (auch Bootlegs genannt) ist ebenfalls strafbar, da hier gegen geltendes Urheberrecht verstoßen wird.
Inwiefern es sich um eine Raubkopie handelt, sei dahingestellt.
Anders als bei einem z.B. nach §131 StGB beschlagnahmten Mediums, kann bei einer Raubkopie kein Eigentumsrecht gelten.
Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt/sicherstellt jene Raubkopien bereits auf Verdacht, unabhängig ob der Inhalt strafbar ist oder nicht.
[...]
Der Besitz ist erlaubt (131) aber die Polizei ist berechtigt diese Medien beim auffinden einzuziehen und zu vernichten.
[...]
Mir ist ein Fall bekannt, da wurde, nachdem die Beamten bei einer Hausdurchsuchung alles sichergestellt hatten, Beschwerde gegen diese Maßnahme eingeleitet, wonach es dann zu einer Verhandlung kam und der Richter entschied, dass die Filme (mit sämtlichen nach §§ 131, 184 III beschlagnahmten Kassetten) wieder herauszugeben waren.
Bei unserer Videothek ist auch eine ehemaliger StA Kunde, mit dem man sich hierüber hervorragend und auch sachlich unterhalten kann. Seine (den meisten wohl unbekannte) Meinung dazu war, dass man einfach nicht alles schlucken darf und nach einer Beschlagnahme unbedingt Einspruch einlegen muss, um seine Sachen wieder zu bekommen.
Macht man das nicht, wird meist das Verfahren vom StA eigestellt, wenn man sich im Gegenzug mit der Beschlagnahme der Medien einverstanden erklärt. (Was wohl die meisten auch machen, ist aber ungeschickt)
Das ganze trifft natürlich nur für Medien zu, bei denen der private Besitz straffrei ist.
[...]
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