Nochmal zur Strafbarkeit.
Der § 131 des Strafgesetzbuches sieht wiefolgt aus:
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Das bedeutet im Klartext; man darf diese Filme für den Privatgebrauch besitzen. Man darf sie sogar nach der Beschlagnahme erwerben, so lange man nicht vorhat, sie im Sinne der Nummern 1 - 3 zu verwenden. Strafbar sind somit der Verkauf, die öffentliche Vorführung und der Kauf bzw. das Vorrätig halten zu Handelszwecken.
Zu Schnittberichte.com - Wenn da jetzt irgendwelche Screenshots fehlen, dann muss das andere Gründe als den Jugendschutz haben. Der Webmaster bzw. Administrator der Seite ist jetzt ein Österreicher; auf ihn ist die Seite auch angemeldet; das heißt, der deutsche Jugendschutz interessiert die Betreiber gar nicht mehr.