UNTERDRUCK hat geschrieben:Ich nehme mal an "B-Liste" bedeutet hier "Beschlagnahmung"-Liste, was bedeuten würde, dass dies keine Indizierung ist, sondern eben eine Beschlagnahmung.
Beschlagnahmungen sind zwar im BPJM Bericht gelistet, fallen jedoch nicht in deren Aufgaben. Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören nicht zum Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Sie sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.
Wahrscheinlich werden diese dem Bericht der Vollständigkeit halber angefügt um Händler entsprechend zu informieren.
Beschlagnahmte Artikel darf man jedenfalls nicht besitzen und auch nicht vertreiben. Volljährigkeit ist hier irrelevant.
Wenn die Platte also wegen §86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) - anzunehmender Weise in diesem Fall der SS Totenkopf, bzw das Horst Wessel Lied - zur Beschlagnahmung freigegeben ist, dann kann man sich eine Strafanzeige diesbezüglich einfangen.
Konkret: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
Beim Vertrieb könnte u.U. sogar §130 StGB (Volksverhetzung)
greifen.
IST QUATSCH!
Bis auf Kinderpornografie etc darf man auch beschlagnahmte Tonträger, DVD's etc. besitzen!
www.bpjm.com (hatten wir schon mal, aber anscheinend hats keiner gelesen)
Und Indizierung (B) ist KEINE Beschlagnahmung!
Ist zwar kaum moch ein Unterschied, aber Bürokratisch gesehen etwas völlig anderes